FeRox Test-Management und Consulting

FeRox

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

FeRox Management Consulting GmbH & Co. KG

für

die Bereitstellung von Software

Nachfolgende AGB gilt für sämtliche zwischen der FeRox Management Consulting GmbH & Co. KG (FeRox) und dem Vertragspartner der FeRox (Nutzer) geschlossenen Verträge für die Überlassung sowie Nutzung von Software der FeRox. Diese AGB beziehen sich ausschließlich auf das kostenpflichtige Leistungsangebot von FeRox, also nicht auf die frei zugängliche Open Source.

Die Angebote von FeRox richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, weiter an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Angebote von FeRox richten sich nicht an Verbraucher gemäß § 13 BGB bzw. der geltenden EU-Bestimmungen. Bitte unterrichten Sie uns unverzüglich, wenn es sich bei Ihnen um einen Verbraucher handelt; diese AGB finden in diesem Fall keine Anwendung an Sie - es bedarf einer individuellen Reglung.


  1. Allgemeines
    1. FeRox räumt dem Nutzer das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software während der Vertragslaufzeit zu nutzen, wobei sich die Nutzung und insbesondere das Recht zur Nutzungsdauer gemäß der nachfolgenden AGB bestimmt. Abgesehen von den Nutzungsrechte verbleiben sämtliche Rechte an der Software bei FeRox.
    2. Gegenstand des Vertrags ist die Software in der bei Vertragsschluss von FeRox herausgegebenen Version. Die Anwendungsbeschreibung zur nutzungsberechtigten Software wird von FeRox online zum Abruf bereit gestellt. FeRox behält sich die Änderung, Erweiterung und Anpassung der Vertragssoftware vor, soweit dies der Verbesserung der Sicherheit dient, dies rechtlich vorgeschrieben ist oder mit der Änderung / Erweiterung / Anpassung keine erheblichen Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs verbunden sind. Es besteht kein Anspruch des Nutzers auf Vornahme von Programmerweiterungen oder -änderungen nach Bereitstellung der Software; dies gilt auch, wenn Änderungen aufgrund veränderter oder neuer gesetzlicher Bestimmungen notwendig würden. Für die Besorgung derartiger Programmerweiterungen oder -änderungen, einschließlich Anpassungen der Software an geänderte rechtliche Bestimmungen, ist ausschließlich der Nutzer verantwortlich; das gegen Entgelt zur Verfügung gestellt Programm ist ausschließlich in der verkauften Form geschuldet, sodass etwaige Änderungen, Anpassungen, Support und kundenspezifische Erweiterungen durch FeRox ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses als Dienstleistung erbracht werden. Solche etwaigen Dienstleistungen können gegen Entgelt von FeRox erbracht werden; insoweit bedarf es einer eigenen Vereinbarung, die in der Regel auf Grundlage von Stundensätzen abgerechnet wird.
    3. Bei Sonderprogrammierungen / -leistungen durch FeRox im Rahmen eines zusätzlich gemäß Ziffer 1. (2) S. 5 und 6 erteilten Auftrages handelt es sich um Dienstleistungen, die für den Kunden erbracht werden; insoweit ist nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet.
    4. Die nachfolgend in diesen AGB genannten Nutzungsrechte werden dem Nutzer unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass er die fälligen Nutzungsentgelte vollständig entrichtet sowie unter der auflösenden Bedingung, dass die Nutzungsrechte eigehalten werden und keine vertragswidrige Nutzung erfolgt. Der Nutzer ist selbst für die Nutzung der Leistungen, insbesondere der Software, der ordnungsgemäßen Verarbeitung seiner Daten und den erzielten Ergebnissen verantwortlich; dies schließt die Erfüllung rechtlicher Bestimmungen an Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten des Nutzers ein, insbesondere gemäß HGB und der Steuergesetze.
    5. Der Nutzer ist zur Nutzung der Software an einer beliebigen Anzahl an Geräten berechtigt; die Nutzung der Software ist jedoch insoweit eingeschränkt, als zwar eine Installation auf dem Server zulässig, die ausschließliche Nutzung jedoch nur über den zur Verfügung gestellten Registrierschlüssel und in dem vom Nutzer online zugewiesenen Mandanten und System erlaubt ist. Unzulässig ist die über diesen vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software.
  2. Nutzungsrechte
    1. Das dem Nutzer durch diese AGB und den Vertrag eingeräumte Recht besteht darin, dem Nutzer ein zeitlich befristetes Nutzungsrechte an der Software einzuräumen, mit welchem dieser berechtigt ist, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen die Software zu nutzen.
    2. Das Nutzungsrecht an der Software ist auf ein Jahr beschränkt, wofür ein Nutzungsentgelt geschuldet ist. Die zeitlich beschränkte Nutzungsdauer des Nutzungsrechts beginnt erst, soweit dem Nutzer der Registrierschlüssel zur Verfügung gestellt worden ist; wurde bei Vertragsverlängerung der Registrierschlüssel vor Ablauf des jeweils einjährigen Nutzungsrechts zur Verfügung gestellt, beginnt die Dauer des einjährigen Nutzungsrechts erst nachdem dem Nutzer der Registrierschlüssel zur Verfügung gestellt wurde und das noch laufende einjährige Nutzungsrecht abgelaufen ist.
    3. Der Nutzer ist berechtigt, die Software auf einem Speichermedium seiner Wahl zu speichern soweit dies zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung erforderlich ist; eine Vervielfältigung der Vertragssoftware ist unzulässig; die Berechtigung zur Speicherung besteht auch zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere gemäß HGB, den Steuergesetzen sowie StPO. Der Nutzer ist nur dann berechtigt Sicherheitskopien der Software herzustellen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich oder geboten ist; Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen. Eine anderweitige Nutzung oder Vervielfältigung erfolgt vertragswidrig und berechtigt FeRox zur Geltendmachung von Schadenersatz.
    4. Der Nutzer ist ausschließlich zur Verwendung der Software für eigene Zwecke berechtigt. Der Nutzer ist nicht berechtigt zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Software an Dritte, die Erteilung von Unterlizenzen, die Nutzung der Software im Rahmen eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte oder Vermietung.
    5. Es besteht keine Berechtigung des Nutzers zur Übersetzung, zur Bearbeitung oder sonstigen Änderung der Software, es sei denn, dass ein gesetzlicher Vertreter der FeRox die vorherige Zustimmung (Einwilligung) in einer der Textform genügenden Art und Weise hierzu erklärt hat; dies gilt auch für eine Übersetzung, Bearbeitung oder sonstige Änderung der Software mittels automatisiertem Programm, insbesondere durch Algorithmus oder Dritte. Eine Berechtigung zur Beseitigung von Fehlern in der Software besteht nur dann, wenn FeRox durch den Nutzer zur Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Frist aufgefordert wurde und FeRox die Fehlerbeseitigung nicht durchgeführt oder verweigert hat.
    6. Dem Nutzer ist es, abgesehen von einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung, die zumindest der Textform bedarf und von einem gesetzlichem Vertreter der FeRox erklärt sein muss, in jedem Fall untersagt, Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen, zu verändern oder zu dekodieren.
    7. Test- und Demoversionen, die erkennbar als solche gekennzeichnet sind, können mit einer Laufzeitbeschränkung versehen werden, die den Abschluss eines Vertrages zur Nutzung der Software gegen ein einjähriges Nutzungsrecht notwendig macht; diese Test- und Demoversionen können in der Regel durch einen auf drei Monate zeitlich begrenzten Registrierschlüssel aktiviert werden und sind nach Ablauf der zeitlichen Befristung nicht mehr nutzbar; der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass er keine Rechte hieraus gegen FeRox ableiten kann. Es gelten im Übrigen die sonstigen Bestimmungen dieser AGB.
    8. Eine über die zulässige Nutzung hinausgehende Verwendung bedarf daher der Einwilligung der FeRox und ggf. einer third-party-license; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Mit wirksamer Beendigung dieses Vertrages erlischt das Recht des Nutzers auf Nutzung der Software.
  3. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers
    1. Für die ordnungsgemäße Nutzung der Software ist ein Zugang zum World Wide Web erforderlich. FeRox ist berechtigt, mittels Einsatz von automatisierter Software und Algorithmen die vertragsgemäße Nutzung der Software zu prüfen. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass die Software mit einem Programm ausgestattet ist, das in unregelmäßigen oder regelmäßigen Abständen bei Nutzung der Software die vertragsgemäße Verwendung prüft und eine vertragswidrige Nutzung ausschließt; die Daten der Prüfung werden hierzu über das World Wide Web übermittelt. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass das Nutzungsrecht, insbesondere gemäß der Bestimmungen des UrhG, nur insoweit besteht, als die Nutzungsrechte eingehalten sind (vgl. Ziffer 1 (4) i.V.m. Ziffer 2.) und FeRox Schadenersatz sowie Unterlassungsansprüche bei Verstoß geltend machen wird.
    2. Der Nutzer hat für die Schaffung der erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen zur Nutzung der Software, insbesondere den Systemvoraussetzungen, Zugang zum World Wide Web etc. selbst Sorge zu tragen.
    3. Die mitgeteilten Registrierschlüssel zur Nutzung der Software sind vertraulich zu behandeln und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegen Missbrauch zu sichern; der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass Verstöße insbesondere Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche auslösen können.
    4. Der Nutzer ist zur selbstständigen Sicherung und des Back-Ups seiner Daten verantwortlich. Dem Nutzer wird eine regelmäßige Datensicherung angeraten; eine Datensicherung wird insbesondere empfohlen, wenn durch FeRox ein Softwareupdate mitgeteilt oder öffentlich auf der Website von FeRox bekannt gemacht wurde. Dem Nutzer wird insoweit insbesondere daheim gestellt, Drittprogramme ebenso abzusichern, anzupassen oder neu auszurichten.
  4. Angebot, Preise, Nutzungsentgelte
    1. An abgegebene Angebote sieht sich FeRox für die Dauer von 14 Tagen, beginnend mit dem auf dem Angebot genannten Datum, als gebunden an. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise, also zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (derzeit 19 %) gemäß der maßgeblichen Steuergesetze. Die Angebote von FeRox richten sich dabei ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, weiter an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
    2. FeRox ist berechtigt, 50 % des Nutzungsentgelts vor Bereitstellung der Software als Anzahlung zu verlangen.
    3. Der Nutzer ist zur fristgemäßen Leistung des Nutzungsentgelts und der Anzahlung gemäß dieses Vertrages verpflichtet. Die Leistung des Nutzungsentgelts erfolgt jährlich.
    4. Das Nutzungsentgelt ist zur Zahlung fällig innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum. Bei einer Verlängerung des Nutzungsvertrages über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus, ist das Nutzungsentgelt in jedem Fall zwei Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraums zur Zahlung fällig; sofern kein abweichendes Nutzungsentgelt für den jeweils verlängerten Nutzungszeitraum vereinbart oder mitgeteilt wurde, ist das zuletzt vereinbarte Nutzungsentgelt zwei Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraums zur Zahlung fällig. Ein Skonto-Abzug wird nicht gewährt.
    5. FeRox ist berechtigt, das Nutzungsentgelt zu vermindern oder zu erhöhen. Im Fall einer Erhöhung des Nutzungsentgelts ist der Nutzer zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von zwei Wochen berechtigt, beginnend mit dem Tag des Nutzungszeitraums an, ab dem die Erhöhung maßgeblich sein soll. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang bei FeRox.
    6. FeRox ist zur Rechnungsstellung durch Übermittlung einer PDF-Datei an die vom Nutzer mitgeteilte Email-Adresse berechtigt. Dem Nutzer bleibt es unbenommen eine Rechnungsstellung in Papierform zu verlangen.
    7. Auf Anfrage des Nutzers besteht die Möglichkeit der Zahlung mittels Bankeinzug des Nutzungsentgelts vom Konto des Nutzers; hierzu ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an FeRox erforderlich. Im Falle von Rücklastschriften ist die Zahlung nicht fristgemäß erbracht, sofern keine andere Zahlung vorgenommen wurde; bei Rücklastschrift aber fristgerechter angerweiter Zahlung, ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € geschuldet. Eine Zahlung mittels Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen.
    8. Bei Zahlungsverzug des Nutzers ist FeRox berechtigt, im Rahmen seines Zurückbehaltungsrechts die Nutzung und Verwendung der Software durch den Nutzer einzuschränken, was insbesondere in Form von einer Einschränkung der Software auf eine Leseberechtigung, Einschränkung der Datensicherung sowie Unterbindung der Nutzungsmöglichkeit der Software erfolgen kann.
    9. Im Fall des Verzugs des Nutzers steht es FeRox frei, die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 € geltend zu machen oder Mahngebühren zu verlangen. Die Gebühr pro Mahnung beträgt 3,00 €. Soweit FeRox zunächst Mahngebühren und anschließend die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verlangt, werden die entstandenen Mahngebühren auf die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5. S. 1 BGB angerechnet; dies gilt nicht, wenn nach Erhebung der Schadenspauschale ein Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister mit der Betreibung der Forderung beauftragt wird, mit der sich der Nutzer in Verzug befindet.
  5. Mängel: Haftung, Anzeige, unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen
    1. Soweit auf den Vertrag oder auf einen Teil des Vertrages die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB zu Mietverträgen zur Anwendung gelangen, ist die Haftung von FeRox für anfängliche Mängel ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
    2. Der Nutzer ist verpflichtet, Mängel ohne schuldhaftes Zögern in einer zumindest der Textform genügenden Art und Weise anzuzeigen; ist die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern in einer zumindest der Textform genügenden Art und Weise nicht möglich, so genügt die formfreie Anzeige, wenn die Mängelanzeige nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich in einer zumindest der Textform genügenden Art und Weise angezeigt wird. Bei der Mängelanzeige sind die auftretenden Probleme, Fehler und Symptome in der Form gemäß S. 1 Halbsatz und Halbsatz 2 mitzuteilen; bestenfalls sollte der Nutzer FeRox eine Hardcopy zur Verfügung stellen oder einen Systemzugriff ermöglichen.
    3. FeRox ist berechtigt, der Mängelanzeige innerhalb angemessener Frist nachzugehen und den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Zur Mängelbeseitigung ist eine Änderung / Anpassung / Erweiterung der Software zulässig, wenn hierdurch die Leistung der Software im Rahmen der Zwecküberlassungstheorie unter Auslegung dieses Vertrages nicht mehr als unerheblich eingeschränkt wird oder ein Fall gemäß Ziffer 1 (2) vorliegt. Die Beseitigung des Mangels erfolgt in der Regel durch Patches und/oder Updates.
    4. Der Nutzer ist verpflichtet, FeRox sämtliche zur Mangelbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Nutzer zur Verfügung stehen und er durch die Überlassung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Der Nutzer ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen.
    5. Im Falle von Mängeln, die den Gebrauchswert der geschuldeten Leistung der Software erheblich mindern, ist der Nutzer insbesondere berechtigt, das Nutzungsentgelt angemessen zu mindern; es wird insoweit auf Ziffer 1 (4) hingewiesen; danach trägt der Nutzer das Risiko einer unangemessenen Minderung, wonach bei unangemessener Minderung keine Leistung des Nutzungsentgelts vorliegt und somit die Nutzungsberechtigung entfällt. Bei nur unerheblichen Mängeln, insbesondere wenn der Wert der mangelhaften Software im Vergleich zum Wert der mangelfreien Software um 10 % oder weniger herabgesetzt ist, ist eine Minderung ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Mängelrechte verjähren unbeschadet Ziffer 7. innerhalb eines Jahres.
    6. Im Falle unberechtigter Mangelbeseitigungsverlangen ist FeRox berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen so abzurechen, als wäre ein Auftrag durch einen fremden Dritten erteilt worden; es sind also insbesondere die geschäfts- und ortsüblichen Sätze, in der Regel gemäß Leistungsstunden, geschuldet; dies gilt nicht, wenn FeRox ohnehin zur Erbringung derjenigen Leistungen verpflichtet gewesen wäre, die im Rahmen des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens erbracht wurden.
    7. Der Nutzer ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Einräumen der Nutzungsmöglichkeit durch FeRox auf Funktion zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, FeRox unverzüglich anzeige zu machen. Unterlässt der Nutzer die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige des Mangels unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Software auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
  6. Schutzrechte Dritter
    1. Schutzrechte Dritter werden durch die von FeRox bereit gestellte Lösung nicht verletzt. Diese Erklärung gilt ausschließlich für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland des Einsatzes der Software; bei fehlender Vereinbarung gilt als Bestimmungsland das Land, in dem der Nutzer bei Abschluss des nicht nach Ziffer 8. verlängerten Vertrages seinen Sitz hat.
    2. Der Nutzer ist verpflichtet, es FeRox ohne schuldhaftes Zögern in einer der Textform genügenden Art und Weise anzuzeigen, wenn Dritte beim Nutzer eine Schutzrechtsverletzung geltend machen.
    3. Auf erstes Anfordern von FeRox hin, ist der Nutzer verpflichtet, FeRox die Rechtsverteidigung zu überlassen. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche insoweit zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen an FeRox herauszugeben und FeRox in einer nach Treu und Glauben gebotenen Art und Weise bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen.
    4. Im Falle der Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung wird dieser Zustand als „rechtlich vorgeschrieben“ im Sinne von Ziffer 1 (2) angesehen, sodass eine Änderung / Anpassung / Erweiterung der Software zulässig ist.
  7. Haftung
    1. FeRox haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens FeRox, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die FeRox, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Die Haftung gemäß der Bestimmungen des ProdHaftG bleibt unberührt.
    2. Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet FeRox aus welchem Rechtsgrund, bei Verschulden dem Grunde nach, wobei die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw. die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt ist, maximiert auf den vierfachen Betrag des Überlassungsentgelts. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger, der Gefahr und den betrieblichen Erfordernissen entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Etwaige gesetzliche Minderungs- und Kündigungsrechte des Nutzers bleiben hiervon unberührt.
    3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Verlängerung
    1. Der Vertrag zur Nutzung der Software beginnt zum vereinbarten Datum und in Ermangelung der Benennung eines solchen Datums mit der Überlassung des Registrierschlüssels zur Software.
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Wird der Vertrag zum Ende der jeweiligen Laufzeit nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um weitere 12 Monate und sodann jeweils erneut um weitere 12 Monate, soweit nicht durch eine der Parteien die Kündigung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird.
    3. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (außerordentliche, fristlose Kündigung) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer das Nutzungsentgelt trotz Mahnung nicht bezahlt.
    4. Kündigungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei FeRox.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Diese AGB sowie dieser Vertrag stellen die Gesamtheit der getroffenen Bestimmungen und Vereinbarungen dar. Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zumindest der Textform; dies gilt auch für dieses Textformerfordernis. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    2. Abgesehen vom Vertrag und dieser AGB werden Bestimmungen oder Anlagen nur dann Vertragsbestandteil, soweit sich diese unter ausdrücklicher und eindeutiger Nennung dieses Vertrages auf diesen geschlossenen Vertrag beziehen und beide Parteien in einer der Textform genügenden Art und Weise erklären, dass die Anlage oder Bestimmung Bestandteil dieses Vertrages werden soll.
    3. Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    4. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz von FeRox als Gerichtsstand vereinbart.
    5. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Sitz der FeRox.

- FRXGTC649296 -